Schon 2014 wurden die neue Marktmissbrauchsverordnung und die neue Marktmissbrauchsrichtlinie beschlossen, aber erst ab 3.7.2016 treten sie in Kraft. Sie sollen vor allem mit verstärkter Kontrolle und härteren Strafen dazu beitragen, die Marktmanipulation europaweit zu stoppen und die Anleger zu schützen.
Was ist neu:
- Prüfungspflicht der Banken (Marktmissbrauchsverordnung)
Banken müssen Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung von Marktmanipulationen schaffen. Das heißt, sie müssen aktiv das Verhalten ihrer Kunden überwachen (vermutlich per Software) und verdächtige Transaktionen herausfiltern. Wenn sich dann bei der Prüfung durch einen Menschen, beispielsweise eines Bankangestellten, der Verdacht erhärtet, muss die Bank die Marktmanipulation an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden - das nennt sich Verdachtsanzeige. Die BaFin überprüft die Verdachtsanzeige und gibt den Fall dann zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft. Der Verdächtige erfährt als letzter davon.
Kommen Banken ihrer Prüfungsverpflichtung nicht nach, bekommen sie selbst Probleme. Deshalb werden sie sich im Zweifel für die Verdachtsanzeige entscheiden!
Jede Art von Transaktion bei jeder Art von Finanzinstrument ist betroffen. - Härtere Sanktionen (Marktmissbrauchrichtlinie)
Bei gewerblicher Handelstätigkeit (beispielsweise von berufsmäßigen Tradern) und bei vorsätzlicher Tathandlung beträgt das Strafmaß in besonders schweren Fällen mindestens 1 bis maximal 10 Jahre Haft (vorher maximal 5 Jahre oder Geldstrafe) oder bei leichtfertigen Verstößen von Einzelpersonen ein Bußgeld bis 5 Millionen Euro (vorher bis zu 1 Millionen), bei Konzernen ist das Bußgeld abhängig vom Konzernumsatz.
Weitere mögliche Folgen beispielsweise für einen der Manipulation beschuldigten und dann überführten Trader sind die Vorteilsabschöpfung (der Staat bekommt das Geld, zur Absicherung wird möglicherweise das Konto sofort gepfändet), ein Berufsverbot sowie die Kündigung durch die Bank. Auch Sanktionen der Börsen sind nicht auszuschließen.
Wichtig: Schon der Versuch ist strafbar (Versuchsstrafbarkeit).
Als Trader sollte man unbedingt sein eigenes Verhalten überprüfen. Nicht erlaubt sind
- Bluffen
durch Scheinaufträge (die dann storniert werden) oder Käufe/Verkäufe mit Absicht falsche Signale an die Handelsplätze senden, um den Preis zu bewegen, - Täuschen/Pushen
beispielsweise in Foren oder über Newsportale etc. Informationen verbreiten, die falsch oder irreführend sind, um den Preis zu manipulieren, - abgesprochene Geschäfte.
Apropos Verjährung:
Die Gefängnisstrafe verjährt 5 Jahre nach der Straftat, die Bußgeldstrafe 3 Jahre nach Straftat. Ist ein Verfahren jedoch angestoßen, verlängert sich die Verjährung.
Trading-Plattformen
Einige Trading-Plattformen bieten ihren Kunden anlässlich der Änderungen Webinare zum Thema Marktmanipulation an. So laden sie beispielsweise Anwälte ein, die auf das Wertpapierhandelsgesetz, Finanzdienstleistungen, Wirtschafts- und Vertragsrecht sowie Strafrecht spezialisiert sind und die Auswirkungen der Änderungen auf das Trading detaillierter erläutern können. Dort können Trader auch Fragen stellen, wenn sie sich unsicher sind, ob ein bestimmtes Verhalten als Manipulation ausgelegt werden könnte - denn schon der Verdacht kann zum teuren Ärgernis werden.
Gesetzliche Grundlagen
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ...
Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Amtsblatt der Europäischen Union)
Weitere Informationen
Marktmanipulation (BaFin)
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